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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Fehlbetrag, nicht durch Eigenkapital gedeckter

Sofern die Schulden einer Gebietskörperschaft größer sind als ihr Vermögen, ist auf der Aktivseite der Bilanz (Vermögensrechnung) ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen. Diese wird auch als sog. negatives Eigenkapital bezeichnet. Die Gebietskörperschaft gilt in diesem Fall als überschuldet.

Im kommunalen Haushaltsrecht einiger Länder wird ein negatives Eigenkapital explizit verboten.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum