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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
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Fehlbetrag, nicht durch Eigenkapital gedeckter
Sofern die
Schulden
einer
Gebietskörperschaft
größer sind als ihr
Vermögen
, ist auf der
Aktivseite
der
Bilanz
(
Vermögensrechnung
) ein nicht durch
Eigenkapital
gedeckter
Fehlbetrag
auszuweisen. Diese wird auch als sog. negatives Eigenkapital bezeichnet. Die Gebietskörperschaft gilt in diesem Fall als überschuldet.
Im kommunalen
Haushaltsrecht
einiger Länder wird ein negatives Eigenkapital explizit verboten.
© Andreas Burth, Marc Gnädinger |
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