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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

Als Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (auch kurz: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)) bezeichnet man völkerrechtliche Verträge, welche von zwei Staaten (bilaterales Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung) oder mehr als zwei Staaten (multilaterales Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung) ausgehandelt werden, um eine wirtschaftliche und/oder juristische Doppelbesteuerung weitgehend oder vollständig zu vermeiden. Eine völkerrechtliche Pflicht zum Abschluss von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht indes nicht.

Die von der Bunderepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sind im Hinblick auf Inhalt und Aufbau zumeist am sog. "OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" angelehnt. Die allgemeinen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung erstrecken sich in Deutschland i.d.R. über die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Hinzu kommen Teilabkommen zur Besteuerung von Einkünften aus der Seeschiff- und Luftfahrt sowie Spezialabkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die in den Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gefassten Regelungen werden als völkerrechtliche Verträge in nationales Steuerrecht überführt. Sie sind im Grundsatz gleichrangig zu (normalen) nationalen, steuerrechtlichen Regelungen.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht (inkl. Doppelbesteuerungsabkommen)
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands



Weitere Informationen:
» OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger