Als Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (auch kurz: Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)) bezeichnet man völkerrechtliche Verträge,
welche von zwei Staaten (bilaterales Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung) oder mehr als zwei Staaten (multilaterales Abkommen zur
Vermeidung von Doppelbesteuerung) ausgehandelt werden, um eine wirtschaftliche und/oder juristische Doppelbesteuerung weitgehend oder vollständig
zu vermeiden. Eine völkerrechtliche Pflicht zum Abschluss von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung besteht indes nicht.
Die von der Bunderepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sind im Hinblick auf Inhalt und Aufbau
zumeist am sog. "OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" angelehnt. Die allgemeinen Abkommen zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung erstrecken sich in Deutschland i.d.R. über die
Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die
Gewerbesteuer. Hinzu kommen Teilabkommen zur Besteuerung von Einkünften aus der Seeschiff- und Luftfahrt sowie Spezialabkommen zur
Erbschaft- und
Schenkungsteuer.
Die in den Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung gefassten Regelungen werden als völkerrechtliche Verträge in nationales
Steuerrecht überführt. Sie sind im Grundsatz gleichrangig zu (normalen) nationalen, steuerrechtlichen Regelungen.