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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Anlagendeckungsgrad 1

Der Anlagendeckungsgrad 1 ist eine Kennzahl, die anzeigt, inwieweit das Anlagevermögen durch Eigenkapital gedeckt ist.

Formel: Anlagendeckungsgrad 1

Ein Anlagendeckungsgrad 1 von 50% bedeutet, dass das Anlagevermögen zu 50% mit Eigenkapital gedeckt ist. Wird ein Wert von 100% erreicht, so ist die goldene Bilanzregel im engeren Sinne erfüllt. Bei Unternehmen sollte der Anlagendeckungsgrad 1 normalerweise zwischen 60% und 100% liegen, damit finanzielle Stabilität gewährleistet ist.

Einen allgemein anerkannten optimalen Bereich für den Anlagendeckungsgrad 1 gibt es (noch) nicht für Gebietskörperschaften, was u.a. an der z.T. erheblich abweichenden Vermögens- und Kapitalstruktur von Gebietskörperschaften im Vergleich zu Unternehmen und fehlenden Erfahrungswerten im öffentlichen Sektor liegt.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nicht das gesamte Anlagevermögen einer Gebietskörperschaft zur Schuldendeckung zur Verfügung steht. Einzelne Vermögensgegenstände, wie z.B. Brücken, sind zwar auf der Aktivseite bilanziert, sie haben aber einen Veräußerungswert von 0,00 Euro. Andere Vermögensgegenstände dürfen, selbst wenn das gewollt wäre, nicht veräußert werden, weil sie für die Erbringung von Pflichtaufgaben notwendig sind.

Siehe auch:
- Finanzkennzahlen in der Doppik
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen von Bundesländern und Kommunen
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger