Ein Anlagendeckungsgrad 1 von 50% bedeutet, dass das Anlagevermögen zu 50% mit Eigenkapital gedeckt ist. Wird ein Wert von 100% erreicht, so ist die
goldene Bilanzregel im engeren Sinne erfüllt.
Bei Unternehmen sollte der Anlagendeckungsgrad 1 normalerweise zwischen 60% und 100% liegen, damit finanzielle Stabilität gewährleistet ist.
Einen allgemein anerkannten optimalen Bereich für den Anlagendeckungsgrad 1 gibt es (noch) nicht für Gebietskörperschaften, was u.a. an der z.T. erheblich abweichenden Vermögens- und Kapitalstruktur von Gebietskörperschaften im Vergleich zu Unternehmen und fehlenden Erfahrungswerten im öffentlichen Sektor liegt.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass nicht das gesamte Anlagevermögen
einer Gebietskörperschaft zur Schuldendeckung
zur Verfügung steht. Einzelne
Vermögensgegenstände,
wie z.B. Brücken, sind zwar auf der
Aktivseite bilanziert,
sie haben aber einen Veräußerungswert von 0,00 Euro. Andere Vermögensgegenstände
dürfen, selbst wenn das gewollt wäre, nicht veräußert werden, weil sie für die
Erbringung von Pflichtaufgaben notwendig sind.