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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Anordnungszwang

Der Begriff des Anordnungszwangs bezeichnet im Kassenwesen den Grundsatz, dass eine Kasse nur auf Basis von Kassenanordnungen Zahlungen leisten und entgegennehmen, Buchungen durchführen sowie Wertgegenstände annehmen und ausliefern darf.

Ausnahmen von Anordnungszwang können z.B. gelten für:
- Kassenmittel, die die Kasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält
- Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingezahlt, zurückgezahlt oder weitergeleitet werden
- Einzahlungen, die die Kasse selbst festsetzt

Sofern die Kasse bei einer Einzahlung erkennen kann, dass die betreffende Gebietskörperschaft berechtigt ist, eine bestimmte Zahlung zu empfangen, hat sie die Einzahlung anzunehmen und zu buchen. Die betreffende Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zum Anordnungswesen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger