Eine Aufwandsermächtigung ist im Kontext der Doppik
eine Ermächtigung, die es der Verwaltung für den jeweils festgelegten Zweck erlaubt, Aufwendungen
zu realisieren/buchen. Sie werden im Haushaltsplan
ausgewiesen. Vom Prinzip her lassen sich alle im Haushaltsplan
veranschlagten Aufwandspositionen
als Aufwandsermächtigungen begreifen.
Sind im Rahmen des Haushaltsvollzugs zeitlich und
sachlich
unabweisbare Aufwendungen zu tätigen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Aufwandsermächtigung erteilt wurde,
so spricht man in diesem Zusammenhang von
außerplanmäßigen Aufwendungen.
Sind Aufwendungen zu realisieren, für deren Verwendungszweck zwar Aufwandsermächtigungen erteilt wurden, diese aber von
der Höhe her zu gering
angesetzt wurden, so spricht man in diesem Zusammenhang von überplanmäßigen Aufwendungen.