Unter einem kommunalen Bail-Out wird die (partielle)
Schuldenübernahme/Haftungsübernahme von
kommunalen Schulden (einzelner Gemeinden oder auch Gemeindeverbände) durch Dritte verstanden. Dritte können in diesem Fall etwa die Landesebene oder eine "Solidargemeinschaft" anderer Kommunen sein.
Eine ausufernde Schuldenpolitik der Kommunen oder einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände kann die Haushaltssituation anderer nachteilig (Veränderung des Zinssatzes für alle
Gebietskörperschaften, Notwendigkeit eines Bail-Out oder geringere Handlungsspielräume solide wirtschaftender Einheiten, weil Gelder in
konsolidierungsbedürftige
Kommunen fließen) beeinflussen, weshalb im Kern dafür gesorgt werden muss, dass problematische Schuldenstände gar nicht erst entstehen.
Sind sie hingegen einmal entstanden und kann die betreffende Kommune den Schuldenstand nicht mehr aus eigener Kraft zurückführen bzw. den
Haushaltsausgleiches im
ordentlichen Ergebnis
(unter Tragung des
Zinsaufwandes)
schultern, kann ein Bail-Out unter gewissen Prämissen zweckmäßig sein.
Zentral ist, dass bei einem kommunalen Bail-Out gleichzeitig die strukturellen Probleme der betreffenden Kommune gelöst werden. Ansonsten führen derartige Programm zu Fehlanreizen in der Gestalt, dass die betreffende Kommune auf absehbare Zeit wieder in die gleichen Situation kommt. Einer Verschuldung würde sogar Vorschub geleistet, weil der Aufbau von Schulden ab einem gewissen Grad von anderen übernommen würde. Daher ist ein kommunaler Bail-Out unter ökonomischen Gesichtspunkten zwingend mit der Etablierung einer
kommunalen Schuldenbremse zu verbinden. Bildhaft gesprochen würde ansonsten lediglich zusätzliches Wasser in ein löchriges Fass gegossen, welches aufgrund der nicht geschlossenen Löcher auf absehbare Zeit wieder das komplette Wasser verliert.