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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Biersteuer (BierSt)

Die Biersteuer (BierSt) ist eine Verbrauchsteuer. Steuergegenstand sind Bier im Sinne der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur sowie Mischungen von Bier mit nicht-alkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Steuergebiet der Biersteuer ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und die Insel Helgoland.

Die Pflicht zur Zahlung der Biersteuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. Entnahme aus dem Steuerlager), es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.

Das Steueraufkommen der Biersteuer fließt den Bundesländern zu (Landessteuer).

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Steueruhr Deutschlands

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Landessteuern im Länder- und Zeitvergleich (Blog-Eintrag vom 6.5.2016)
- Pro-Kopf-Einnahmen aus Landessteuern 2014 im Vergleich der 16 Länder (Blog-Eintrag vom
  17.6.2015)

- Aufkommen der Landessteuern in Deutschland im Ländervergleich (Blog-Eintrag vom 28.1.2014)



Weitere Informationen:
» Biersteuergesetz (BierStG)
» Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (BierStV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger