Die Biersteuer (BierSt) ist eine Verbrauchsteuer.
Steuergegenstand sind Bier im Sinne der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur
sowie Mischungen von Bier mit nicht-alkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
Steuergebiet der Biersteuer ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Büsingen und die Insel Helgoland.
Die Pflicht zur Zahlung der Biersteuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den
steuerrechtlich freien Verkehr
(z.B. Entnahme aus dem Steuerlager), es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht,
wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig
zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.