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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (vollständige Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) sind völkerrechtliche Verträge, die von zwei (bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen) oder mehr Staaten (multilaterales Doppelbesteuerungsabkommen) ausgehandelt werden, um eine juristische und/oder wirtschaftliche Doppelbesteuerung größtenteils oder komplett zu vermeiden. Eine völkerrechtliche Pflicht zum Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen besteht nicht. Der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens ist für die betreffenden Staaten/Vertragspartner folglich freiwillig.

Die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands sind hinsichtlich Inhalt und Struktur zumeist an das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angelehnt. Die allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen betreffen in Deutschland i.d.R. die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer. Hinzu kommen Teilabkommen zur Besteuerung von Einkünften aus der Seeschifffahrt und Luftfahrt sowie Spezialabkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen werden als völkerrechtliche Verträge in nationales Steuerrecht überführt. Sie sind gleichrangig zu "normalen" nationalen Regelungen des Steuerrechts.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht (inkl. Doppelbesteuerungsabkommen)
- Steueruhr Deutschlands
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger