Beim Grundsatz der Einzelveranschlagung handelte es sich um einen
Haushaltsgrundsatz, der sowohl in der
Kameralistik als auch in der
Doppik zu beachten ist.
Im Kontext der Kameralistik besagt der Grundsatz der Einzelveranschlagung, dass alle im
HaushaltsplanveranschlagtenAusgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
einzeln nach ihrem Zweck getrennt, separat auszuweisen sind. Der Grundsatz der Einzelveranschlagung gilt ebenso für die
Einnahmen, wobei diese nach ihrem Entstehungsgrund zu trennen sind.
Der Grundsatz der Einzelveranschlagung lässt sich bezüglich der Doppik analog für
Einzahlungen,
Erträge,
Auszahlungen,
Aufwendungen
und Verpflichtungsermächtigungen formulieren.