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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Einzelveranschlagung

Beim Grundsatz der Einzelveranschlagung handelte es sich um einen Haushaltsgrundsatz, der sowohl in der Kameralistik als auch in der Doppik zu beachten ist.

Im Kontext der Kameralistik besagt der Grundsatz der Einzelveranschlagung, dass alle im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einzeln nach ihrem Zweck getrennt, separat auszuweisen sind. Der Grundsatz der Einzelveranschlagung gilt ebenso für die Einnahmen, wobei diese nach ihrem Entstehungsgrund zu trennen sind.

Der Grundsatz der Einzelveranschlagung lässt sich bezüglich der Doppik analog für Einzahlungen, Erträge, Auszahlungen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen formulieren.

Siehe auch:
- Links zu Bundeshaushalten
- Links zu Landeshaushalten
- Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger