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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Gesamtdeckung

Beim Grundsatz der Gesamtdeckung handelt es sich um einen Haushaltsgrundsatz, der in der Kameralistik besagt, dass alle Einnahmen der Deckung aller Ausgaben dienen. Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung ist demnach eine zweckgerichtete Bindung von Einnahmen an spezielle Ausgaben nicht gestattet.

Der Grundsatz der Gesamtdeckung gilt analog ebenso für die Doppik. Folglich dienen in der Doppik alle Erträge zur Deckung aller Aufwendungen sowie sämtliche Einzahlungen zur Deckung der gesamten Auszahlungen.

In der Praxis gibt es indes auch Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung. Typische Beispiele sind Spenden und Schenkungen, welche zweckgebunden vereinnahmt werden.

Siehe auch:
- Links zu Bundeshaushalten
- Links zu Landeshaushalten
- Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger