Beim Grundsatz der Gesamtdeckung handelt es sich um einen
Haushaltsgrundsatz,
der in der Kameralistik
besagt, dass alle Einnahmen
der Deckung aller Ausgaben dienen.
Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung ist demnach eine zweckgerichtete Bindung von Einnahmen
an spezielle Ausgaben nicht gestattet.
Der Grundsatz der Gesamtdeckung gilt analog ebenso für die Doppik.
Folglich dienen in der Doppik alle Erträge
zur Deckung aller Aufwendungen sowie sämtliche
Einzahlungen zur Deckung der gesamten
Auszahlungen.
In der Praxis gibt es indes auch Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung. Typische Beispiele sind Spenden und
Schenkungen, welche zweckgebunden
vereinnahmt werden.