Beim Grundsatz der Nonaffektation handelt es sich um einen
Haushaltsgrundsatz,
der in der Kameralistik
besagt, dass alle Einnahmen
zur Deckung aller Ausgaben dienen.
Dem Grundsatz der Nonaffektation zufolge ist eine zweckgerichtete Bindung von Einnahmen
an spezielle Ausgaben nicht gestattet.
Der Grundsatz der Nonaffektation gilt analog für die Doppik.
Demzufolge dienen in der Doppik alle Erträge
zur Deckung aller Aufwendungen sowie sämtliche
Einzahlungen zur Deckung sämtlicher
Auszahlungen.
Vom Grundsatz der Nonaffektation gibt es in der Praxis allerdings eine Reihe von Ausnahmen.
Typische Beispiele sind zweckgebunden
vereinnahmte Spenden und Schenkungen.