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Grundsatz der Vollständigkeit
Der Grundsatz der Vollständigkeit bezeichnet einen
Haushaltsgrundsatz
. Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt im Kontext der
Kameralistik
, dass im
Haushaltsplan
alle
zu erwartenden
Einnahmen
und
Ausgaben
zu veranschlagen sind.
In der
Doppik
sind gemäß des Grundsatzes der Vollständigkeit im
Haushaltsplan
alle
zu erwartenden
Erträge
und
Aufwendungen
sowie
Einzahlungen
und
Auszahlungen
zu veranschlagen.
Siehe auch:
-
Links zu Bundeshaushalten
-
Links zu Landeshaushalten
-
Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten
© Andreas Burth, Marc Gnädinger