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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Vollständigkeit

Der Grundsatz der Vollständigkeit bezeichnet einen Haushaltsgrundsatz. Der Grundsatz der Vollständigkeit besagt im Kontext der Kameralistik, dass im Haushaltsplan alle zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen sind.

In der Doppik sind gemäß des Grundsatzes der Vollständigkeit im Haushaltsplan alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen zu veranschlagen.

Siehe auch:
- Links zu Bundeshaushalten
- Links zu Landeshaushalten
- Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger