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Institutionelle Kongruenz
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Institutionelle Kongruenz
Unter institutioneller Kongruenz wird bei
Gebietskörperschaften die Vereinigung von Entscheidungs-, Durchführungs- und
Finanzierungskompetenz für eine öffentliche Aufgabe bei einer Einheit (z.B. Kommune) verstanden.
Das bedeutet, dass diejenige politische Instanz, die über Art und Umfang der Bereitstellung einer öffentlichen
Leistung bzw. eines öffentlichen Leistungsbündels eine Entscheidung herbeiführt (Entscheidungskompetenz) auch für die tatsächliche Durchführung
dieser Aufgabe verantwortlich sein sollte (Durchführungskompetenz). Hier kann davon gesprochen werden, dass derjenige, der bestellt, auch die Aufgabe
grundsätzlich durchführen soll. Bei einem Auseinanderklaffen von Entscheidungs- und Durchführungskompetenz droht ansonsten ein ökonomischer Anreiz zu
einer pflichtwidrigen Aufgabenerfüllung (z.B. hinsichtlich von Qualität und Umfang) seitens der ausführenden Einheit. Um das Auseinanderklaffen von
Entscheidungs- und Durchführungskompetenz in der Praxis zu vermeiden, sind Regelwerke notwendig. Sind hingegen Entscheidungs- und Durchführungskompetenz
bei einer Einheit vereint, hat diese Einheit einen Anreiz, ihre politischen Vorgaben auch selbst zu kontrollieren.
Erst wenn sich zu der Entscheidungs- und Durchführungskompetenz auch die Finanzierungskompetenz bei einer einzelnen Einheit gesellen, kann von
institutioneller Kongruenz gesprochen werden. In diesem Fall kommt zu der Verantwortung für die Aufgabe und ihren Installations- und
Folgekosten auch die zugehörige Beschaffung der notwendigen
Finanzmittel (Finanzierungskompetenz). Letztere provoziert, sofern nicht
unausgeglichene Haushalte als Ventil zugelassen werden, eine Rationalität für eine Abwägung der Aufgabennotwendigkeiten (und den damit einhergehenden
Ausgaben/Aufwendungen) mit den
Einnahme-/Ertragspotentialen.
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