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Konsolidierungskreis
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Konsolidierungskreis
Gemäß der IMK-Empfehlung wird der Konsolidierungskreis neben der
Kernverwaltung aus den verselbstständigten Aufgabenträgern bzw.
Organisationseinheiten gebildet, soweit diese aufgrund bestimmter
Kriterien und Merkmale unter
beherrschendem oder
maßgeblichem Einfluss der Kommune stehen (siehe auch
Konsolidierung).
Bei den einzelnen rechtlichen Regelungen der Länder, vom Gesamtabschluss
befreit zu werden oder im Gesamtabschluss einzelne konsolidierungsfähige
Tochterorganisationen nicht zu berücksichtigen, wird ein grundlegendes
Spannungsverhältnis deutlich: Im Vordergrund der Regelungen stehen mit
dem Ausweis der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage betriebswirtschaftliche
Aspekte. Es ist aber durchaus möglich, dass einzelne Tochterorganisationen
zwar unter diesen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung sind, im
Hinblick auf ihren Output oder Outcome aber erhebliche Beiträge leisten,
z.B. bei Beschäftigungsgesellschaften. Unter der reinen Orientierung an
der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage blieben derartige Einheiten
unberücksichtigt, obgleich ihr gesellschaftlicher Nutzen von erheblicher
Bedeutung sein kann. Für eine aufgewertete politisch-strategische Steuerung
(über Ziele und Kennzahlen) ist aber die Einbeziehung derartiger
Organisationseinheiten unbedingt notwendig.
Siehe hierzu auch:
- Linkliste zu Gesamt-/Konzernabschlüssen
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien
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