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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Prinzip der Fühlbarkeit der Besteuerung

Das Prinzip der Fühlbarkeit der Besteuerung besagt, dass eine z.B. kommunale Steuer (und damit auch eine Steuererhöhung/-senkung) zur Finanzierung von Ausgaben von den Bürgern wahrgenommen werden muss. Das Angebot öffentlicher Leistungen hat einen Preis und dieser Preis soll durch die Einwohner wahrgenommen werden, indem die zur Finanzierung notwendigen Steuereinnahmen steigen/sinken. Das Prinzip der Fühlbarkeit der Besteuerung basiert damit auf der Ansicht, dass wenn kein Belastungsgefühl seitens derer, die die steuerfinanzierten Leistungen in Anspruch nehmen, existieren würde, kein Anreiz seitens der Bürger mehr besteht, die verantwortungsbewusste Verwendung der Steuermittel zu überwachen bzw. einzufordern.

Das Prinzip der Fühlbarkeit wird in der Praxis an mehreren Stellen durchbrochen, z.B. weil einzelne Steuern nicht alle Einwohner belasten, sondern lediglich einzelne Gruppen. Unter Eigennutzmaximierung ist es für die nicht durch die Steuer betroffenen Einwohner unter Umständen rational, Erhöhungen dieser Steuern einzufordern, um damit Leistungen einzufordern/zu finanzieren, von denen auch sie profitieren, obgleich sie selbst nicht zur Generierung des Steueraufkommens beitragen.

Ein anderer Bruch mit dem Grundsatz der Fühlbarkeit entsteht durch die Möglichkeit der öffentlichen Schuldenaufnahme. Die Kreditaufnahme führt dazu, dass die Nutzergeneration der so finanzierten Leistungen nicht notwendigerweise zu deren Finanzierung über Steuern beiträgt. In der Konsequenz kann das dazu führen, dass Einwohner zusätzliche öffentliche Leistungen einfordern, weil sie selbst nicht über Steuern an deren Finanzierung beteiligt werden, obwohl sie von der Leistungsbereitstellung profitieren.

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Steueruhr Deutschlands


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger