Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » S » Solidarpakt I

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Solidarpakt I

Der Solidarpakt I war eine für den Zeitraum 1995 bis 2004 etablierte und an den Fonds "Deutsche Einheit" ansetzende Regelung, die dazu diente, die schrittweise Angleichung der Lebensverhältnisse der neuen Länder an die Lebensverhältnisse der alten Länder (insb. im Infrastrukturbereich) weiter voranzutreiben. Die gesetzliche Grundlage des Solidarpakts I war das 1993 verabschiedete Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG). Der Solidarpakt I ist 2004 ausgelaufen. An ihn knüpft der Solidarpakt II an.

Der Solidarpakt I umfasst folgende Transfermechanismen:
- Vertikale Umsatzsteuerverteilung
- Horizontale Umsatzsteuerverteilung
- Länderfinanzausgleich
- Bundesergänzungszuweisungen

Im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung erhält der Bund zunächst vorab 5,63% des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für den Zuschuss des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das hiernach verbleibende Aufkommen der Umsatzsteuer fließt zu 2,2% den Gemeinden zu. Das restliche Umsatzsteueraufkommen geht zu 49,6% an den Bund und zu 50,4% an die Länder.

Die horizontale Umsatzsteuerverteilung sieht vor, dass bis zu 25% des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen als Ergänzungsanteile an steuerschwache Länder vergeben wird. Steuerschwache Länder sind hierbei Länder, bei denen die Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuerumlage und den Landessteuern je Einwohner unter 92% des Landesdurchschnitts liegen. Die Ergänzungsanteile dienen dazu, die Länder an das 92%-Niveau anzugleichen.

Der Länderfinanzausgleich dient der Angleichung der Finanzkraft der finanzschwachen Länder (Empfängerländer) durch Ausgleichsleistungen der finanzstarken Länder (Geberländer) auf mindestens 95% des finanzkraftbezogenen Landesdurchschnitts. Hierbei werden erstens die Beträge, die bis zum 92%-Finanzkraftniveau fehlen, vollständig durch Ausgleichsleistungen kompensiert. Die zwischen 92% und 100% bestehenden Fehlbeträge werden zu 37,5% ausgeglichen. Im letzten Jahr des Solidarpakts I (d.h. 2004) hatte der Länderfinanzausgleich ein Volumen von 6,8 Mrd. Euro. Geberländer waren die alten Länder Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und Hamburg. Empfängerländer waren alle neuen Länder (inkl. Berlin) sowie die alten Länder Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland.

Die Bundesergänzungszuweisungen dienen dazu, den allgemeinen Finanzbedarf der leistungsschwachen Länder nach Durchführung des oben beschriebenen Länderfinanzausgleichs im Form nicht zweckgebundener Finanztransfers ergänzend zu decken. Zu unterscheiden ist zwischen Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Im Rahmen der Fehlbetrags-Bundesergänzungszuweisungen erhalten die finanzschwachen (alten und neuen) Länder 90% der nach dem Länderfinanzausgleich verbleibenden Fehlbeträge. Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen werden an neue Länder zum Abbau von Sonderlasten sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft gewährt. Des Weiteren erhalten kleinere alte und neue Länder Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für die Kosten politischer Führung.

Siehe auch:
- Datenangebot zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
- Linksammlung zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland
- Linksammlung zu den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs



Weitere Informationen:
» Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG)

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger