Als Steuerfindungsrecht bezeichnet man das Recht kommunaler
Gebietskörperschaften, (neue) örtliche
Verbrauchs- und
Aufwandsteuer durch Verabschiedung einer entsprechenden kommunalen Satzung einzuführen. Es bedarf hierzu i.d.R. keiner Genehmigung
des Landes oder der Aufsichtsbehörde. Ausnahmen, bei denen eine Genehmigung vorgesehen ist, gibt es nur in wenigen Ländern, etwa
in Mecklenburg-Vorpommern nach § 3 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern.
Die Kommunen sind dahingehend in ihrem Steuerfindungsrecht eingeschränkt, als dass sie keine
Steuern erführen dürfen, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Ferner dürfen sie keine Steuern einführen,
deren Erhebung landes- oder bundesrechtlich explizit untersagt ist. So darf z.B. im Freistaat Bayern landesrechtlich gemäß Art. 3
Abs. 3 S. 1 Kommunalabgabengesetz Bayern eine
Getränkesteuer, eine
Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer und eine
Vergnügungsteuer nicht erhoben werden.