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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Steuerfindungsrecht

Als Steuerfindungsrecht bezeichnet man das Recht kommunaler Gebietskörperschaften, (neue) örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer durch Verabschiedung einer entsprechenden kommunalen Satzung einzuführen. Es bedarf hierzu i.d.R. keiner Genehmigung des Landes oder der Aufsichtsbehörde. Ausnahmen, bei denen eine Genehmigung vorgesehen ist, gibt es nur in wenigen Ländern, etwa in Mecklenburg-Vorpommern nach § 3 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Die Kommunen sind dahingehend in ihrem Steuerfindungsrecht eingeschränkt, als dass sie keine Steuern erführen dürfen, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Ferner dürfen sie keine Steuern einführen, deren Erhebung landes- oder bundesrechtlich explizit untersagt ist. So darf z.B. im Freistaat Bayern landesrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 Kommunalabgabengesetz Bayern eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer und eine Vergnügungsteuer nicht erhoben werden.

Siehe auch:
- Steueruhr zu den Steuereinnahmen Deutschlands
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger