Der Grundsatz der Subsidiarität der Kreditaufnahme wird durch Zweckmäßigkeitserwägungen teilweise aufgelockert, wonach eine Kreditaufnahme
denkbar ist, wenn eine andere Finanzierungsform zwar grundsätzlich möglich ist, aus
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten jedoch als unzweckmäßig zu kategorisieren ist.