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Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Als Grundsätze der
Finanzmittelbeschaffung
(in einigen Ländern auch: Grundsätze der Erzielung von
Erträgen und
Einzahlungen) bezeichnet man im Kontext der
Doppik diejenigen
Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der Beschaffung von
finanziellen Mitteln anzuwenden haben. Im
kameralen System ist in diesem Kontext in der Regel von den
"Grundsätzen der Einnahmebeschaffung" die Rede.
Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sind in der Gemeindeordnung
des entsprechenden Landes verankert. Die jeweiligen Regelungen der einzelnen
Bundesländer weisen umfangreiche Überschneidungen auf. Indes sind die Regelungen nicht
absolut inhaltsgleich.
Gemäß den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung sind die Kommunen verpflichtet, ihre
Abgaben
im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigten Finanzmittel haben sie zunächst aus den sonstigen Erträge und Einzahlungen (z.B. aus Mieten, Pachten,
Zuschüssen,
Zuwendungen)
zu beschaffen. Sofern die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, ist im zweiten Schritt (soweit vertretbar und geboten) auf
die speziellen Entgelte
(insb. Beiträge und
Gebühren) für erbrachte
Leistungen
zurückzugreifen. Genügen auch die besonderen Entgelte nicht,
sind die erforderlichen Erträge und Einzahlungen im Übrigen aus
Steuern aufzubringen.
Die Aufnahme von
Krediten als
Finanzierungsquelle
ist nur erlaubt, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung existieren in den Gemeindeordnungen
sämtlicher Länder. Unter Umständen in einzelnen Ländern bestehende, weitergehende Grundsätze
der Finanzmittelbeschaffung sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen.
Beispielhaft sei die z.B. in den Gemeindeordnungen der Länder Baden-Württemberg
(§ 78) und Sachsen-Anhalt (§ 91) zu findende Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Kommunen
Rücksicht auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen zu nehmen
haben.
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