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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Geber und Nehmer im Bund-Länder-Finanzausgleich 2014 unter Einbeziehung von Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen

Geber und Nehmer im Bund-Länder-Finanzausgleich 2014 unter Einbeziehung von Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen
21. Dezember 2015  |  Autor: Andreas Burth



Der Bund-Länder-Finanzausgleich (auch: bundesstaatlicher Finanzausgleich) ist ein Ausgleichsmechanismus zur Angleichung der Finanzkraft der 16 deutschen Bundesländer. Er setzt sich aus vier Stufen zusammen. Die 1. Stufe regelt die vertikale Verteilung der Steuermittel zwischen dem Bund und den Ländern (sowie den Gemeinden). Die 1. Stufe führt zwischen den Ländern noch nicht zu Umverteilungen. Dies erfolgt erst in der 2. Stufe (horizontale Steuerverteilung). Eine Umverteilungswirkung geht in Stufe 2 v.a. vom Umsatzsteuervorwegausgleich (über die sog. Ergänzungsanteile) aus. Weitere Umverteilungen erfolgen in Stufe 3 über den Länderfinanzausgleich im engeren Sinne zwischen finanzstarken und finanzschwachen Ländern. Hinzu kommen die Ergänzungszuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder (Stufe 4).

Stufe 1 bis 4: Bund-Länder-Finanzausgleich Fachbeiträge und auch Medienberichte zum bundesstaatlichen Finanzausgleich beschränken sich in ihrer Berichterstattung vielfach auf die 3. und 4. Stufe (d.h. Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und Bundesergänzungszuweisungen). Häufig wird auch nur die 3. Stufe betrachtet. Bei einer Analyse des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne fällt auf, dass im Jahr 2014 eine Gruppe von vier Geberländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen) insgesamt zwölf Nehmerländern (übrige Länder) gegenübersteht. Die Verteilung entspricht auch der Gruppierung in Empfänger und Nicht-Empfänger von Bundesergänzungszuweisungen. Mithin erweckt die Beschränkung auf die Stufen 3 und 4 den Eindruck, im bundesstaatlichen Finanzausgleich stünde eine Minderheit von vier Geberländern einer Mehrheit von zwölf Nehmerländern gegenüber. Bei isolierter Betrachtung der 3. und 4. Stufe des Bund-Länder-Finanzausgleichs stimmt dies auch. Ein vollständiges Bild erhält man allerdings erst durch Integration der Umverteilungen im Rahmen der 2. Stufe des bundesstaatlichen Finanzausgleichs, d.h. des Umsatzsteuervorwegausgleichs. Der vorliegende Beitrag zielt darauf ab, zu untersuchen, wie sich die Gruppierung in Geber- und Nehmerländer unter Berücksichtigung sämtlicher drei Umverteilungsstufen im Jahr 2014 ausgestaltet.

Überblick:
- Horizontale Steuerverteilung: Umsatzsteuervorwegausgleich (Stufe 2)
- Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (Stufe 3)
- Bundesergänzungszuweisungen (Stufe 4)
- Gesamtbetrachtung (Stufen 2 bis 4)
- Weitere Informationen



Horizontale Steuerverteilung: Umsatzsteuervorwegausgleich (Stufe 2)

Im Rahmen der horizontalen Steuerverteilung werden die Länderanteile an den
Gemeinschaftsteuern zwischen den Ländern verteilt. Umverteilungswirkungen gehen hierbei primär von der Umsatzsteuerverteilung (jeweils inkl. Einfuhrumsatzsteuer) aus. Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz steht Bund, Ländern und Gemeinden zu. Aktuell fließen rund 53,5 Prozent an den Bund (Bundesanteil), etwa 44,5 Prozent an die Länder (Länderanteil) und ca. 2,0 Prozent an die Gemeinden (Gemeindeanteil).

Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wird bei der Umsatzsteuer nicht das Prinzip des örtlichen Aufkommens genutzt. Vielmehr erhalten Länder, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen, in Form sog. Ergänzungsanteile einen Teil (maximal 25 Prozent) des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen vorab zugeteilt. Man spricht in diesem Kontext auch vom Umsatzsteuervorwegausgleich. Der danach noch unter den Ländern zu verteilende Rest des Umsatzsteueraufkommens wird nach der Einwohnerzahl zugeteilt.

Eine Möglichkeit die Umverteilungswirkung des Umsatzsteuervorwegausgleichs zu bemessen liegt darin, die folgenden zwei Größen einander gegenüber zu stellen:
  • Umsatzsteuereinnahmen eines Landes im Falle der aktuell gültigen Regelung (d.h. zunächst Umsatzsteuervorwegausgleich und dann Pro-Kopf-Verteilung des Rests)
  • Umsatzsteuereinnahmen eines Landes im Falle einer Verteilung des den 16 Ländern zustehenden Teils am Umsatzsteueraufkommen ausschließlich nach der Einwohnerzahl (fiktive Regelung als Vergleichsmaßstab)
Aus dem Vergleich der beiden Varianten wird ersichtlich, in welchem Maße einzelne Länder vom Umsatzsteuervorwegausgleich profitieren bzw. in welchem Maße sie Mindereinnahmen (d.h. sie verzichten auf Einnahmen aus der Umsatzsteuer) zu verzeichnen haben.

Von den 16 Ländern erhalten vier Länder keine Ergänzungsanteile. Es handelt sich mit Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen um dieselben vier Länder, die im Länderfinanzausgleich im engeren Sinne Zahlerländer sind und die keine Bundesergänzungszuweisungen erhalten (siehe nächste Abschnitte). Neben besagten vier Ländern nehmen allerdings auch noch vier weitere Länder (Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) weniger ein, als ihnen bei einer reinen Verteilung nach der Einwohnerzahl zustünde. Die empfangenen Ergänzungsanteile fallen in diesen Ländern mithin niedriger aus als der rechnerische Pro-Kopf-Anteil von 158 Euro je Einwohner. Im Rahmen der Restverteilung gemäß aktueller Regelung erhalten alle Länder gleichermaßen 960 Euro je Einwohner.

Als Geber im Kontext der aktuellen Rechtsregelung sind auf Basis obiger Ausführungen nicht nur Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen einzustufen. Vielmehr können in der Stufe 2 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs auch Berlin, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz als Geberländer kategorisiert werden. Bei der Umsatzsteuerverteilung besteht folglich ein Geber-Nehmer-Verhältnis von 8:8.

Mehreinnahmen bzw. Mindereinnahmen der einzelnen Bundesländer im Jahr 2014 aus der aktuell gültigen Regelung zur Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer im Vergleich zu einer reinen Verteilung nach der Einwohnerzahl (Umsatzsteuervorwegausgleich/Ergänzungsanteile)



Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (Stufe 3)

Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist (nach der vertikalen und der horizontalen Steuerverteilung) die dritte Stufe des Bund-Länder-Finanzausgleichs. Beim Länderfinanzausgleich handelt es sich um einen horizontalen Finanzausgleich zwischen finanzstarken Ländern (sog. ausgleichspflichtige Länder) und finanzschwachen Ländern (sog. ausgleichsberechtigte Länder). Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne soll Einnahmeunterschiede teilweise angleichen. Die zentrale gesetzliche Grundlage für den Länderfinanzausgleich im engeren Sinne ist der zweite Abschnitt des Finanzausgleichsgesetzes.

Im Kontext des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne ist zunächst für jedes Bundesland die Pro-Kopf-Finanzkraft zu berechnen (Finanzkraftmesszahl). Diese ergibt sich aus der Summe der Einnahmen des Landes zuzüglich 64 Prozent der Einnahmen der Gemeinden dieses Landes. Relevante Einnahmearten sind hierbei primär die Steuereinnahmen, d.h. konkret die Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern, die Einnahmen aus Landessteuern und die Steuereinnahmen der Gemeinden.

Im nächsten Schritt ist die Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Im Grundsatz wird hierbei davon ausgegangen, dass alle Länder den gleichen Pro-Kopf-Finanzbedarf haben. Den besonderen Merkmalen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wird indes dadurch Rechnung getragen, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten für die weiteren Berechnungen fiktiv um 35 Prozent erhöht wird. Geringfügig fiktiv erhöht wird darüber hinaus die Einwohnerzahl der dünn besiedelten neuen Bundesländer Brandenburg (+3 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern (+5 Prozent) und Sachsen-Anhalt (+2 Prozent). Die Höhe der Ausgleichsbeiträge, die von finanzstarken Ländern zu zahlen sind, ist abhängig davon, wie stark die Pro-Kopf-Finanzkraft des Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft übersteigt, wobei ein linear-progressiver Abschöpfungstarif genutzt wird. Die Höhe der Ausgleichszuweisungen, die die finanzschwachen Länder erhalten, hängt analog hierzu davon ab, in welchem Umfang die Pro-Kopf-Finanzkraft des jeweiligen Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft unterschreitet. Es kommt wiederum ein linear-progressiver Auffüllungstarif zur Anwendung, welcher symmetrisch zum Abschöpfungstarif ist.

Tabelle 2 stellt die Ausgleichszahlungen des Jahres 2014 im Ländervergleich gegenüber. Es handelt sich dabei noch um vorläufige Zahlen, da die endgültige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne noch nicht veröffentlicht worden ist. Beim Länderfinanzausgleich im engeren Sinne gibt es vier Geberländer. Es handelt sich um Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen. Die übrigen zwölf Länder sind Nehmerländer.

Von den einzelnen Bundesländern empfangene bzw. geleistete Ausgleichszahlungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne im Jahr 2014



Bundesergänzungszuweisungen (Stufe 4)

Die Bundesergänzungszuweisungen sind die letzte Stufe im deutschen Bund-Länder-Finanzausgleich. Sie werden ohne Zweckbindung aus Bundesmitteln an leistungsschwache Länder gewährt. Gesetzliche Grundlage ist v.a. § 11 Finanzausgleichsgesetz.

Man differenziert zwischen allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen dienen dazu, die nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (siehe oben) verbleibenden Finanzkraftunterschiede bei leistungsschwachen Ländern weiter zu reduzieren. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen werden all denjenigen Bundesländern zugeteilt, deren Pro-Kopf-Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne unter 99,5 Prozent des Durchschnitts liegt. Die Differenz zu 99,5 Prozent wird zu 77,5 Prozent ausgeglichen. Zweck von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ist es, bestimmte Sonderlasten einzelner leistungsschwacher Länder auszugleichen. Gemäß Solidarpakt II erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Zeitraum 2005 bis 2019 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von insgesamt etwa 105 Mrd. Euro. Hierdurch sollen teilungsbedingte Rückstände in der Infrastruktur abgebaut und die unterproportionale kommunale Finanzkraft ausgeglichen werden. Das Volumen der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für teilungsbedingte Sonderlasten reduziert sich von Jahr zu Jahr (2014: 5,78 Mrd. Euro). Weitere Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen werden für überdurchschnittlich hohe Kosten politischer Führung und für die Folgen einer hohen strukturellen Arbeitslosigkeit gewährt.

Tabelle 3 enthält Daten zu den vom Bund an die Länder geleisteten Ergänzungszuweisungen im Jahr 2014. Die Zahlen zu den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen haben noch vorläufigen Charakter. Wie aus Tabelle 3 ersichtlich wird, erhalten Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen keine Bundesergänzungszuweisungen. Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen erhalten nur allgemeine Bundesergänzungszuweisungen, aber keine Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Alle übrigen Länder haben sowohl Einnahmen aus allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen als auch aus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen.

Von den einzelnen Bundesländern im Jahr 2014 empfangene allgemeine Bundesergänzungszuweisungen und Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen



Gesamtbetrachtung (Stufen 2 bis 4)

Tabelle 4 fasst die Ergebnisse obiger Abschnitte zusammen und erlaubt eine Gesamtbetrachtung der Stufen 2 bis 4 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Dabei wird deutlich, dass neben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Hessen auch Nordrhein-Westfalen ein Geberland ist. Hintergrund ist, dass Nordrhein-Westfalen aus dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und aus Bundesergänzungszuweisungen weniger Mittel erhält, als es durch den Umsatzsteuervorwegausgleich an Mindereinnahmen zu verzeichnen hat.

Geberländer (-) und Nehmerländer (+) in der Gesamtbetrachtung der Stufen 2 bis 4 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Jahr 2014

Den fünf Geberländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen stehen im Jahr 2014 insgesamt elf Nehmerländer gegenüber. Interessant ist vor diesem Hintergrund ein Vergleich der beiden Ländergruppen (siehe Tabelle 5). Aus dem Vergleich wird deutlich, dass die Geberländer nicht nur bei der reinen Länderfallzahl, sondern auch bei den Stimmen im Bundesrat in der Minderheit sind. Die Stimmenverhältnisse im Bundesrat sind v.a. in politischen Entscheidungsprozessen bedeutsam. Bei den beiden anderen hier betrachteten Kenngrößen - der Bevölkerung und dem
Bruttoinlandsprodukt - ist es hingegen umgekehrt. Da das einwohnerstarke Land Nordrhein-Westfalen aufgrund der niedrigen, empfangenen Ergänzungsanteile als Geberland einzustufen ist, entfällt auf die Gruppe der Geberländer sowohl der überwiegende Teil der Einwohner als auch der Großteil der Wirtschaftskraft. Wäre Nordrhein-Westfalen ein Nehmerland, so hätten die Geberländer bei den beiden Kenngrößen die geringeren Werte (im Vergleich zu den Nehmerländern).

Gegenüberstellung der Länder-Gruppen der Geber und Nehmer in der Gesamtbetrachtung der Stufen 2 bis 4 des bundesstaatlichen Finanzausgleichs im Jahr 2014

Der aktuell gültige bundesstaatliche Finanzausgleich läuft Ende 2019 aus. Für die Jahre ab 2020 werden sich Bund und Länder auf ein neues Finanzausgleichssystem (oder die Fortführung des bisherigen Systems) einigen müssen. Wie der bundesstaatliche Finanzausgleich ab 2020 konkret ausgestaltet sein wird, ist noch nicht entschieden. Die 16 Länder haben jüngst am 3. Dezember 2015 einen Vorschlag unterbreitet. Eine offizielle Stellungnahme des Bundes zum Ländervorschlag steht noch aus.

Weitere Details zu den inhaltlichen Vorstellungen der 16 Bundesländer können Sie nachfolgendem Link entnehmen.

» Vorschlag der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Neuordnung
    der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen vom 3. Dezember 2015

    Hrsg.: Ministerpräsidentenkonferenz



Weitere Informationen

Ein umfangreiches Datenangebot mit weiteren Informationen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich in Deutschland ist unter untenstehenden Link abrufbar. Hierbei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dort nur die Stufen 3 und 4 des Finanzausgleichs (d.h. der Länderfinanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen) untersucht werden.

» Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger