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Bund-Länder-Finanzausgleich
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Bund-Länder-Finanzausgleich
Unter dem
Bund-Länder-Finanzausgleich versteht man ein Verfahren zur innerstaatliche Umverteilung der staatlichen
Finanzmittel.
Ziel des Bund-Länder-Finanzausgleichs ist es, die
Einnahmesituation der Länder aneinander anzunähern, um so gleichwertige
Lebensverhältnisse in allen Ländern schaffen und erhalten zu können.
Begrifflich voneinander abzugrenzen sind der Bund-Länder-Finanzausgleich im engeren Sinne und der Bund-Länder-Finanzausgleich
im weiteren Sinne. Unter dem Bund-Länder-Finanzausgleich im engeren Sinne versteht man den vertikalen Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern. Der Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne (auch: Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne, bundesstaatlicher
Finanzausgleich) bezeichnet demgegenüber die Gesamtheit aller Ausgleichssysteme zwischen Bund und Ländern (d.h. u.a. einschließlich
des horizontalen Finanzausgleichs zwischen den Ländern). Im Folgenden wird der Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne beschrieben.
Der Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne lässt sich als ein aus vier Stufen bestehendes Verfahren verstehen:
- Stufe 1: vertikale Steuerverteilung
- Stufe 2: horizontale Steuerverteilung
- Stufe 3: Länderfinanzausgleich im engeren Sinne
- Stufe 4: Bundesergänzungszuweisungen
In Stufe 1 wird zunächst die vertikale
Steuerverteilung des Aufkommens der Gemeinschaftsteuern vorgenommen. Konkret wird im
Kontext der
Gemeinschaftsteuern folgende vertikale Steuerverteilung vorgenommen:
- Lohn- und veranlagte
Einkommensteuer: 42,5% Bund; 42,5% Länder; 15% Gemeinden
- Abgeltungsteuer auf Zins- & Veräußerungserträge: 44% Bund; 44% Länder; 12% Gemeinden
- Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer: 50% Bund; 50% Länder
- Umsatzsteuer und
Einfuhrumsatzsteuer (2013): 53,4% Bund; 44,6% Länder; 2% Gemeinden
Die nach ihrem Aufkommen wichtigsten
Steuerquellen des deutschen Staates sind hierbei die Einkommensteuer (inkl. Lohnsteuer und Abgeltungsteuer)
und die Umsatzsteuer. Diejenigen restlichen Steuern/Steuerarten, die nicht zu den Gemeinschaftsteuern zählen, stehen grundsätzlich entweder
vollständig dem Bund (sog.
Bundessteuern; z.B.
Tabaksteuer,
Energiesteuer,
Stromsteuer), den Ländern (sog.
Landessteuern; z.B.
Erbschaftsteuer,
Grunderwerbsteuer) oder den Gemeinden (sog.
Gemeindesteuern; z.B.
Grundsteuer A/B,
Hundesteuer)
zu und unterliegen somit keiner weiteren Steuerverteilung. Einzige Ausnahme ist die
Gewerbesteuer,
die formell zu den Gemeindesteuern zählt, die faktisch aber eine
(heimliche) Gemeinschaftsteuer darstellt. Grund hierfür ist, dass ein Teil des Aufkommens der
Gewerbesteuer im Rahmen der
Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder abzuführen ist.
In Stufe 2 des Bund-Länder-Finanzausgleichs im weiteren Sinne wird eine horizontale Steuerverteilung vorgenommen. Die horizontale
Steuerverteilung bezeichnet die Verteilung des Steueraufkommens
der Gesamtheit der Bundesländer auf die einzelnen Länder. Dem Prinzip des
örtlichen Aufkommens folgend steht den einzelnen Ländern im Kontext der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer prinzipiell dasjenige
Steueraufkommen aus zu, das von den Finanzbehörden dieser Länder eingenommen worden ist. Im Rahmen der sog. Zerlegung erfolgt indes eine
Korrektur. Durch die Zerlegung im Kontext der Einkommensteuer wird in der Näherung gewährleistet, dass ein Land das Steueraufkommen erhält,
dass die Einwohner dieses Landes (innerhalb und außerhalb der Grenzen des Bundeslandes) gezahlt haben. Durch die Zerlegung im Kontext der
Körperschaftsteuer wird das Steueraufkommen auf alle Länder verteilt, in denen die betreffenden Unternehmen Betriebsstätten haben.
Die einzige Gemeinschaftsteuer, deren Aufkommen nicht gemäß des Prinzips des örtlichen Aufkommens zugeteilt wird, ist das Aufkommen
der Umsatzsteuer (jeweils inkl. Einfuhrumsatzsteuer). Hier werden in Form sog. Ergänzungsanteile maximal 25% des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen an diejenigen Länder
verteilt, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts
der Länder liegen. Ziel der Ergänzungsanteile ist es folglich, diese Einnahmelücke teilweise zu schließen. Die übrigen mindestens 75% des
Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen werden nach der Einwohnerzahl auf die Länder verteilt.
Stufe 3 des Bund-Länder-Finanzausgleichs im weiteren Sinne ist der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne, d.h. ein horizontaler
Finanzausgleich zwischen finanzstarken Bundesländern (sog. ausgleichspflichtige Länder) und finanzschwachen Bundesländern (sog.
ausgleichsberechtigte Länder). Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne zielt hierbei indes nicht auf eine komplette Angleichung der
Einnahmeunterschiede, sondern lediglich auf eine teilweise Angleichung ab.
Im Kontext des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne ist zunächst für jedes Bundesland die Pro-Kopf-Finanzkraft zu berechnen
(Finanzkraftmesszahl). Diese ergibt sich aus der Summe der Einnahmen des Landes zuzüglich 64% der Einnahmen der Gemeinden dieses Landes.
Relevante Einnahmearten sind hierbei primär die Steuereinnahmen, d.h. konkret die Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern, die Einnahmen
aus Landessteuern und die Steuereinnahmen der Gemeinden.
Im nächsten Schritt ist die Höhe der
Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Im Grundsatz wird hierbei davon ausgegangen, dass alle Länder
den gleichen Pro-Kopf-Finanzbedarf haben. Den besonderen Merkmalen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg wird indes dadurch Rechnung
getragen, dass die Einwohnerzahl der Stadtstaaten für die weiteren Berechnungen fiktiv um 35% erhöht wird. Geringfügig fiktiv erhöht wird
ferner die Einwohnerzahl der dünn besiedelten Länder Brandenburg (+3%), Mecklenburg-Vorpommern (+5%) und Sachsen-Anhalt (+2%). Die Höhe
der
Ausgleichsbeiträge,
die von finanzstarken Ländern zu zahlen sind, ist abhängig davon, wie stark die Pro-Kopf-Finanzkraft des Landes
die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft übersteigt, wobei ein linear-progressiver Abschöpfungstarif zur Anwendung kommt. Die Höhe der
Ausgleichszuweisungen, die die finanzschwachen Länder erhalten, hängt analog hierzu davon ab, in welchem Umfang die Pro-Kopf-Finanzkraft
des jeweiligen Landes die durchschnittliche Pro-Kopf-Finanzkraft unterschreitet. Es kommt wiederum ein linear-progressiver Auffüllungstarif
zur Anwendung, der symmetrisch zum Abschöpfungstarif ist.
Ausgleichspflichtige Länder im Länderfinanzausgleich im engeren Sinne waren 2013 auf Grundlage der vorläufigen Ergebnisse die Länder
Baden-Württemberg, Bayern und Hessen. Die übrigen 13 Länder waren 2013 ausgleichsberechtigte Länder. 2012 zählte auch das Land Hamburg noch zu
den Geberländern, seit 2013 ist es aber ebenfalls Nehmerland. Das Volumen des Länderfinanzausgleich im engeren Sinne belief sich 2013 auf
rund 8,46 Mrd. Euro. 2012 lag das Volumen bei 7,89 Mrd. Euro.
Die vierte und letzte Stufe des Bund-Länder-Finanzausgleichs im weiteren Sinne sind die Bundesergänzungszuweisungen, welche
ergänzend aus Bundesmitteln an leistungsschwache Länder gewährt werden. Bundesergänzungszuweisungen unterliegen keiner
Zweckbindung. Man
differenziert zwischen
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen und
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen. Das Gesamtvolumen der
Bundesergänzungszuweisungen belief sich 2013 auf rund 10,96 Mrd. Euro (vorläufiges Ergebnis).
Die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen dienen dazu, die nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne verbleibenden
Finanzkraftunterschiede bei leistungsschwachen Ländern weiter zu reduzieren. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen werden all
denjenigen Bundesländern zugeteilt, deren Pro-Kopf-Finanzkraft nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne unter 99,5% des
Durchschnitts liegt. Die Differenz zu 99,5% wird zu 77,5% ausgeglichen.
Zweck von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ist es, bestimmte Sonderlasten einzelner leistungsschwacher Länder auszugleichen.
Gemäß
Solidarpakt II stehen den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Zeitraum
2005 bis 2019 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen in Höhe von rund 105 Mrd. Euro zu. Hierdurch sollen teilungsbedingte Rückstände
in der Infrastruktur abgebaut und die unterproportionale kommunale Finanzkraft ausgeglichen werden. Das Volumen der
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen reduziert sich jährlich. Gemäß Solidarpakt II beläuft sich das Volumen der
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen im Zeitraum 2005 bis 2019 auf folgende Beträge:
Zusätzlich erhalten die neuen Länder Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle
Arbeitslosigkeit. Kleinere, leistungsschwache Länder erhalten ferner Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen aufgrund der je Einwohner
überdurchschnittlich hohen Kosten für die politische Führung.
Siehe hierzu auch:
- Datenangebot zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
- Links zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland
- Links zu den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs
Weitere Informationen:
» Art. 107 Grundgesetz
» Finanzausgleichsgesetz (FAG)
» Maßstäbegesetz (MaßstG)
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