Das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses wird in der Regel vermutet, wenn die betreffende Gebietskörperschaft mindestens 20 Prozent (aber weniger als 50 Prozent) der Anteils- bzw. Stimmrechte inne hat. Darüber hinaus können auch folgende Indizien für das Bestehen eines maßgeblichen Einflusses sprechen:
- Beeinflussung der Geschäftspolitik des Aufgabenträgers
- Die Gebietskörperschaft stellt einen oder mehrere Vertreter im Organ des Aufgabenträgers
- Beeinflussung von Entscheidungen hinsichtlich der Gewinnverwendung
- Austausch von Führungspersonal zwischen der Gebietskörperschaft und dem Aufgabenträger
Es ist generell darauf hinzuweisen, dass vorstehende Kriterien im Ergebnis nur eine widerlegbare "Vermutung" darstellen. So kann beispielsweise trotz des Vorliegens der Kriterien ein Aufgabenträger in Einzelfällen nicht als assoziierter Aufgabenträger, sondern z.B. als
verbundener Aufgabenträger kategorisiert werden.