Investitionskredite haben im Unterschied zu Kassenkrediten i.d.R. eine vergleichsweise lange Laufzeit.
Sie werden daher auf der Passivseite der Bilanz als Teil der langfristigen
Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Nach den Rechtsvorgaben der Länder für ihre Kommunen werden die Investitionskredite (teils auch als "Kredite" bezeichnet)
in ihrem Verwendungszweck begrenzt. Sie dürfen nur für
Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur
Umschuldung aufgenommen werden. Daneben bedürfen Investitionskredite der Genehmigung durch die
Kommunalaufsicht. Hier wird zwischen der Gesamtgenehmigung und Einzelgenehmigungen unterschieden.
Die Gesamtgenehmigung sollte i.d.R. nur dann erteilt werden, wenn die Investitionskreditaufnahme mit der
dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune in Einklang zu bringen ist.