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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
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Kassenwirksamkeitsprinzip
Das Kassenwirksamkeitsprinzip aus der
Kameralistik
besagt, dass im
kameralen Haushaltsplan
nur diejenigen
Einnahmen
und
Ausgaben
veranschlagt werden dürfen, die im betrachteten
Haushaltsjahr
voraussichtlich der
Kasse
zufließen bzw. von ihr abfließen werden.
In der
Doppik
ist das Kassenwirksamkeitsprinzip noch im Bereich des
Finanzhaushalts
für die dort veranschlagten
Ein-
und
Auszahlungen
von Bedeutung.
© Andreas Burth, Marc Gnädinger |
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