Das Grundgesetz räumt in Artikel 28 den
Gemeinden und
Gemeindeverbänden das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ein
und auch in den Landesverfassungen finden sich i.d.R. ähnlich lautende Maßgaben.
Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen
der finanziellen Eigenverantwortung, wobei zu diesen Grundlagen eine den Gemeinden mit
Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle gehört.
Bis dato handelt es sich bei der im Grundgesetz genannten Steuer in der Praxis um die
Gewerbesteuer.
Das heißt allerdings nicht, dass die Gewerbesteuer nicht
durch eine andere Steuer ersetzt werden könnte, die ebenfalls den
Anforderungen des Grundgesetzes genügt.
In Bezug auf die Kommunalfinanzen impliziert die Selbstverwaltungsgarantie nach gängiger Rechtsauffassung
ebenfalls, dass den Kommunen in gewissem Umfang neben den
Pflichtaufgaben die Tätigung
freiwilliger Aufgaben
möglich sein muss. Hieran anknüpfend entzünden sich
regelmäßig Diskussionen um eine adäquate kommunale Finanzausstattung.
Die Möglichkeiten zur Ausstattung der Kommunen mit
finanziellen Mitteln durch übergeordnete
Gebietskörperschaften
hängt auch von deren
finanzieller Leistungsfähigkeit ab.