Der Begriff
Konsolidierungswilligkeit (auch: Haushaltskonsolidierungswilligkeit) beschreibt den in einer
Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kommunen) vorhandenen Willen, den
Haushaltsausgleich zu erreichen - ggf. gegen Widerstände. Dieser Wille kann stärker oder schwächer ausgeprägt sein, auch innerhalb der Reihen der politisch Verantwortlichen einer Gebietskörperschaft. Zuweilen überlagern fachpolitische
Ziele das Streben nach dem Haushaltsausgleich. Ebenfalls anzutreffen sind Situationen, in denen politische Eigennutzmaximierung vor das Ziel des Haushaltsausgleiches gestellt werden, etwa das
schuldenfinanzierte Verteilen von Wahlgeschenken um eine gewisse Klientel in Bezug auf die eigene Position günstig zu stimmen.
Um nachrückende Generationen vor Ausbeutung durch die aktuelle (Politiker-)Generation und der nicht allerorts vorhandenen Konsolidierungswilligkeit zu schützen (Ziel der Generationengerechtigkeit), werden oftmals
Schuldenbremsen institutionell verankert. Diese sollen letztlich die Politik vor sich selbst (d.h. ihrem eigenen Trieb zum Auf- und Ausbau der
Verschuldung) schützen. Wäre die Politik konsolidierungswillig und würde von sich aus permanent den Haushaltsausgleich anstreben, wären diese Schranken hinsichtlich der
Schuldenaufnahme nicht nötig.
Im Zuge der Debatten um Hilfsprogramme für notleidende Staaten oder Kommunen ist der Begriff der Konsolidierungswilligkeit ebenfalls gebräuchlich. Zumeist sind die entsprechenden Hilfsprogramme mit Auflagen verbunden, die der hilfebedürftigen Einheit eigene (merkliche) Konsolidierungsanstrengungen abverlangen. Mit der Akzeptanz dieser Auflagen unterstreicht die hilfeempfangende Einheit ihre Konsolidierungswilligkeit.