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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung

Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung
18. Dezember 2012  |  Autor: Marc Gnädinger



Trotz der sich gegenwärtig im Durchschnitt der Kommunen verbesserten Haushaltssituation gelingt in einzelnen Städten und Gemeinden auch aktuell der Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis nicht. Sofern in einer Kommune der Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses regelmäßig nicht gelingt, herrscht unter dem Leitbild der Generationengerechtigkeit per Definition ein Konsolidierungsbedarf. Eigenkapital wird vernichtet und die stete Aufgabenerfüllung ist gefährdet. In einer derartigen Situation sind Konsolidierungsideen gefragt. Eine i.d.R. ergiebige und besonders attraktive Quelle zur Generierung von Steuererträgen ist die Grundsteuer B.

» Prognose des Deutschen Städtetages: Kommunaler Finanzierungssaldo 2012, Blog-Eintrag
    vom 27. November 2012

    Autor: Marc Gnädinger

» Durchschnittshebesätze der Grundsteuer B des Jahres 2010 im Ländervergleich, Blog-Eintrag
    vom 9. November 2011

    Autor: Marc Gnädinger

» Hebesätze der Realsteuern 2011
    Hrsg.: Statistische Ämter des Bundes und der Länder

» Grundsteuergesetz (GrStG)

Die nordrhein-westfälische Mittelstadt Selm (knapp 27.000 Einwohner Ende 2011) hat sich für eine Anhebung des Hebesatzes der für die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke maßgeblichen Grundsteuer B von bislang 445 Prozent auf nunmehr 825 Prozent entschlossen. Hiergegen gab es große Widerstände und es wurde Klage erhoben. Die Kläger machten im Wesentlichen geltend, dass die auf dem fast verdoppelten Hebesatz beruhende Steuer zu einer unzumutbaren Belastung führe und eine unzulässige "Erdrosselungswirkung" entfaltet. Mit Urteil vom 25.10.2012 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Hebesatz allerdings nun für rechtmäßig erklärt. Die Kammer führte insb. zur Begründung aus, dass den Kommunen bei der Festsetzung des Hebesatzes seit jeher ein weiter kommunalpolitischer Ermessenspielraum zukomme, der allein durch das Willkürverbot begrenzt sei. Weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige seien daher befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Vorstellungen an die Stelle des hierzu berufenen und entsprechend legitimierten Satzungsgebers zu setzen. Die Kammer konnte aber weder eine willkürliche Erhöhung des Hebesatzes feststellen noch eine unverhältnismäßige oder "erdrosselnde" finanzielle Belastung der Grundeigentümer.

» Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 25.10.2012 (AZ 5 K1137/12)
    Hrsg.: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

» Internetseite der Stadt Selm zur Grundsteuer
    Hrsg.: Stadt Selm

» Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Grundsteuererhöhung in Selm rechtmäßig, Meldung vom
    25.10.2012

    Hrsg.: Justizministerium Nordrhein-Westfalen

» Entscheidung des Verwaltungsgerichtes: Selm darf Grundsteuer fast verdoppeln, Meldung
    vom 25.10.2012

    Hrsg.: RuhrNachrichten.de (Autor: Björn Hartwich)

» Gerichtsurteil: Grundsatzurteil könnte Grundsteuer im Revier steigen lassen, Meldung vom
    25.10.2012

    Hrsg.: WAZ (Autor: Matthias Korfmann)





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger