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Aufgabenerfüllung, stetige
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Aufgabenerfüllung, stetige
Der Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung besagt, dass Kommunen (Städte, Gemeinden, (Land-)Kreise und sonstige Gemeindeverbände) ihre
Haushalts- und
Finanzwirtschaft
so zu planen und zu führen haben, dass hierdurch sichergestellt ist, dass die Kommune ihren gesetzlichen,
vertraglichen und
freiwilligen Aufgaben langfristig erfüllen kann.
So darf eine Kommune z.B. nur in dem Umfang (neue) Aufgaben übernehmen, wie sie auch in der Lage ist, die daraus resultierenden finanziellen Lasten zu tragen.
Im Kontext der
Doppik spiegelt sich der Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung z.B. in der Pflicht zum regelmäßigen
Haushaltsausgleich im
(ordentlichen) Ergebnis wider. Wird der doppische Haushaltsausgleich dauerhaft erreicht, so wird finanzwirtschaftlich nicht auf Kosten
künftiger Generationen gewirtschaftet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit vermindert sich damit im Zeitablauf nicht. Insofern kann bei
dauerhaft ausgeglichenem doppischen
Ergebnishaushalt (bzw.
Ergebnisrechnung) davon ausgegangen werden, dass die betreffende Kommune dem
Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung aus finanzwirtschaftlicher Sicht gerecht wird.
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