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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aufgabenerfüllung, stetige

Der Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung besagt, dass Kommunen (Städte, Gemeinden, (Land-)Kreise und sonstige Gemeindeverbände) ihre Haushalts- und Finanzwirtschaft so zu planen und zu führen haben, dass hierdurch sichergestellt ist, dass die Kommune ihren gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Aufgaben langfristig erfüllen kann. So darf eine Kommune z.B. nur in dem Umfang (neue) Aufgaben übernehmen, wie sie auch in der Lage ist, die daraus resultierenden finanziellen Lasten zu tragen.

Im Kontext der Doppik spiegelt sich der Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung z.B. in der Pflicht zum regelmäßigen Haushaltsausgleich im (ordentlichen) Ergebnis wider. Wird der doppische Haushaltsausgleich dauerhaft erreicht, so wird finanzwirtschaftlich nicht auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit vermindert sich damit im Zeitablauf nicht. Insofern kann bei dauerhaft ausgeglichenem doppischen Ergebnishaushalt (bzw. Ergebnisrechnung) davon ausgegangen werden, dass die betreffende Kommune dem Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung aus finanzwirtschaftlicher Sicht gerecht wird.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger