Eventualverbindlichkeiten (auch: Eventualschulden) sind eine besondere Form von
Verbindlichkeiten, bei denen unsicher ist, wann sie und ob sie überhaupt zu "echten" Verbindlichkeiten werden. Zu solchen Eventualverbindlichkeiten zählen z.B. die übernommenen
Bürgschaften.
Für Eventualverbindlichkeiten besteht grundsätzlich ein
Passivierungsverbot, d.h. sie dürfen nicht in die
Passivseite der Bilanz aufgenommen werden.
Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz.
Sofern Bürgschaften nicht passiviert werden, sind sie im Anhang anzugeben.
In einigen Ländern erlaubt das Haushaltsrecht für die Kommunen indes die
Passivierung von Bürgschaften bei den Rückstellungen, z.B. nach
§ 74 Kommunalhaushaltsverordnung Doppik Bayern oder § 39
Gemeindehaushaltsverordnung Hessen.