Der Grundsatz der Bruttoveranschlagung gilt analog auch für die
Doppik. So sind gemäß des Grundsatzes der Bruttoveranschlagung im
doppischen Haushaltsplan alle
Erträge und
Aufwendungen sowie
Ein- und
Auszahlungen in voller Höhe und
getrennt voneinander auszuweisen. Ferner dürfen dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung zufolge
Forderungen und
Verbindlichkeiten
nicht gegeneinander aufgerechnet werden.