Kontakt
|
Sitemap
|
Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
Lexikon
» Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de
»
Lexikon
»
G
» Grundsatz der Fälligkeit
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Grundsatz der Fälligkeit
Unter dem Grundsatz der Fälligkeit versteht man in der
Kameralistik
einen
Haushaltsgrundsatz
, der besagt, dass im
kameralen Haushaltsplan
nur die
Einnahmen
und
Ausgaben
veranschlagt
werden dürfen, die im jeweiligen
Haushaltsjahr
voraussichtlich der
Kasse
zufließen bzw. von ihr abfließen (d.h. fällig und damit kassenwirksam werden).
Der Grundsatz der Fälligkeit ist in der
Doppik
analog für die im
Finanzhaushalt
veranschlagten
Einzahlungen
und
Auszahlungen
relevant.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu Bundeshaushalten
-
Linksammlung zu Landeshaushalten
-
Linksammlung zu (doppischen) Kommunalhaushalten
© Andreas Burth, Marc Gnädinger