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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Fälligkeit

Unter dem Grundsatz der Fälligkeit versteht man in der Kameralistik einen Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass im kameralen Haushaltsplan nur die Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich der Kasse zufließen bzw. von ihr abfließen (d.h. fällig und damit kassenwirksam werden).

Der Grundsatz der Fälligkeit ist in der Doppik analog für die im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen relevant.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Bundeshaushalten
- Linksammlung zu Landeshaushalten
- Linksammlung zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger