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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Kassenwirksamkeit

Der Grundsatz der Kassenwirksamkeit bezeichnet in der Kameralistik einen Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass im kameralen Haushaltsplan nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im betrachteten Haushaltsjahr voraussichtlich der Kasse zufließen bzw. von ihr abfließen werden.

In der Doppik ist der Grundsatz der Kassenwirksamkeit im Kontext des Finanzhaushalts analog für die dort veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen bedeutsam.

Siehe auch:
- Links zu Bundeshaushalten
- Links zu Landeshaushalten
- Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger