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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kassenwirksamkeitsprinzip

Das Kassenwirksamkeitsprinzip (auch: Fälligkeitsprinzip) aus der Kameralistik besagt, dass im kameralen Haushaltsplan nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im betrachteten Haushaltsjahr voraussichtlich der Kasse zufließen bzw. von ihr abfließen werden.

In der Doppik ist das Kassenwirksamkeitsprinzip noch im Bereich des Finanzhaushalts für die dort veranschlagten Ein- und Auszahlungen von Bedeutung.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger