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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kreditplafond

Ein Kreditplafond ist eine Obergrenze für Kredite, über die hinaus Banken der betreffenden Gebietskörperschaft keine Kredite zur Verfügung stellen dürfen. Kreditplafonds können entweder verwaltungsseitig verfügt oder freiwillig vereinbart werden.

Die Bundesregierung hat nach § 19 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz mit Zustimmung des Bundesrats die Möglichkeit, zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, die Kreditaufnahme von Bund, Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, Sondervermögen und Zweckverbänden (d.h. die per Haushaltsgesetz oder Haushaltssatzung festgesetzten Kreditermächtigungen) per Rechtsverordnung zu beschränken. Die Kreditbeschränkung gilt nicht für Kredite, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden zur Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.

Siehe auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Schuldenuhren der EU-Mitgliedsstaaten
- Schuldenuhr zur Staatsverschuldung der USA
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Blog-Einträge zum Thema "Nachhaltigkeitssatzungen & kommunale Schuldenbremsen"
- Blog-Einträge zum Thema "Schuldenfreie Kommunen"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"



Weitere Informationen:
» § 19 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger