Der Begriff der
Schuldendeckelungsverordnung bezeichnet eine
Rechtsverordnung, die nach § 19 Stabilitäts- und Wachstumsgesetz von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats zur Abwehr
einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts erlassen werden kann. Die Schuldendeckelungsverordnung beschränkt die in den
Haushaltsgesetzen bzw.
Haushaltssatzungen von Bund, Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie öffentlichen
Sondervermögen und
Zweckverbänden ausgewiesenen
Kreditermächtigungen. Die Kreditbeschränkung gilt nicht für
Kredite, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden zur
Finanzierung von
Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit aufgenommen werden.