Für
Schulden und insb. für
Kredite und
Kassenkredite fallen
Tilgung und Zins
(Schuldendienst) an. Zur
Finanzierung des Schuldendienstes, sofern die
Geldschulden nicht durch
Überschüsse der
Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten und Kassenkrediten) über die
Ausgaben getilgt werden können, werden teilweise neue Kredite/Kassenkredite aufgenommen
(Umschuldung). Sofern eine
Gebietskörperschaft aber die Lasten für den Schuldendienst nicht mehr in ihrer Gesamtheit tragen kann,
müssen auch zur Finanzierung der Kredite und Kassenkredite neue Geldschulden aufgenommen werden.
Die Geldverschuldung nährt sich in diesem Fall aus sich selbst heraus, was als Schuldenspirale bezeichnet wird.
In der Summe steigt der Schuldenstand im Falle einer Schuldenspirale schon allein deshalb,
weil neue Geldschulden für die Zinsverpflichtungen aufgenommen werden müssen. Aus diesen
neuen Geldschulden resultieren dann wiederum neue, bei gleichbleibendem Zinssatz in der
Summe noch höhere, Zinsverpflichtungen. Wird in dieser Situation nicht gehandelt, d.h.
unterbleiben Maßnahmen, die dazu führen, dass künftighin Überschüsse der Einnahmen
(ohne Kredite und Kassenkredite) über die Ausgaben (inkl. Zinsausgaben) erzielt werden,
damit der Schuldenstand abgebaut wird oder zumindest auch die Zinsen ohne zusätzliche
Geldschuldenaufnahme getragen werden können, führt das zwangsweise in die finanzielle Handlungsunfähigkeit.
Für den Bund würde eine derartige Entwicklung, sofern sie zum Dauerzustand wird - je nach Ausgangssituation -
über kurz oder lang in den
Staatsbankrott führen. Bei Kommunen können die Folgen aufgrund der
Einstandspflicht der Länder anders aussehen. Hier muss allerdings darauf hingewiesen
werden, dass eine Einstandspflicht immer auch voraussetzt, dass die jeweils höhere
Ebene auch die finanzielle Potenz haben muss, um der in Not geratenen tieferen Ebene
überhaupt helfen zu können. Helfen wollen oder müssen, setzt die Potenz zum helfen können voraus.