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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Subsidiaritätsklausel

Als Subsidiaritätsklausel bezeichnet man eine in den Kommunalverfassungen der Flächenländer manifestierte Vorschrift, die besagt, dass Kredite von Kommunen nur aufgenommen werden dürfen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. So müssen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, zunächst Finanzmittel aus Gebühren, Beiträgen und Steuern beschaffen. Kredite dürfen damit nur "subsidiär" aufgenommen werden, wenn die übrigen Finanzierungsquellen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichend sind.

Siehe hierzu auch:
- Definition von "Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung"

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger