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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Temporäre Spezialität

Unter dem Grundsatz der temporären Spezialität (auch: Grundsatz der zeitlichen Bindung/Spezialität) versteht man einen Haushaltsgrundsatz, nach welchem Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (Kameralistik) bzw. Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Doppik) nur bis zum Ende desjenigen Haushaltsjahres getätigt bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, für das der Haushaltsplan festgestellt worden ist.

Ins nächste Haushaltsjahr übertragbare Haushaltsmittel stellen eine Ausnahme vom Grundsatz der temporären Spezialität dar.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger