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Temporäre Spezialität
Unter dem Grundsatz der temporären Spezialität (auch: Grundsatz der zeitlichen Bindung/Spezialität) versteht man einen
Haushaltsgrundsatz
, nach welchem
Ausgaben
und
Verpflichtungsermächtigungen
(
Kameralistik
) bzw.
Aufwendungen
,
Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen (
Doppik
) nur bis zum Ende desjenigen
Haushaltsjahres
getätigt bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, für das der
Haushaltsplan
festgestellt worden ist.
Ins nächste Haushaltsjahr
übertragbare
Haushaltsmittel
stellen eine Ausnahme vom Grundsatz der temporären Spezialität dar.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
-
Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
© Andreas Burth, Marc Gnädinger