Bei
Schulden und v.a. bei
Kredite und
Kassenkredite werden
Tilgung und Zins
(Schuldendienst) fällig. Zur
Finanzierung
des Schuldendienstes werden teilweise, sofern die
Geldschulden nicht durch
Überschüsse der
Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten und Kassenkrediten) über die
Ausgaben getilgt werden können,
neue Kredite bzw. Kassenkredite aufgenommen
(Umschuldung). Falls eine
öffentliche Gebietskörperschaft
jedoch den Schuldendienst nicht mehr vollständig tragen kann,
müssen auch zur Finanzierung der Kredite und Kassenkredite neue Geldschulden aufgenommen werden.
Die Geldverschuldung nährt sich in diesem Fall aus sich selbst heraus, was man als Verschuldungsspirale bezeichnet.
Insgesamt steigt der Schuldenstand beim Vorliegen einer Verschuldungsspirale bereits allein dadurch,
dass neue Geldschulden für die Zinszahlungsverpflichtungen aufgenommen werden müssen. Aus diesen
neuen Geldschulden resultieren dann wiederum neue, bei gleichbleibendem Zinssatz in der
Summe noch höhere, Zinszahlungsverpflichtungen. Wird dieser Situation nicht entgegen gewirkt, d.h.
unterbleiben Maßnahmen, die dazu führen, dass künftig Überschüsse der Einnahmen
(ohne Kredite und Kassenkredite) über die Ausgaben (inkl. Zinsausgaben) erzielt werden,
damit der Schuldenstand abgebaut wird oder wenigstens auch die Zinsen ohne zusätzliche
Aufnahme von Geldschulden getragen werden können, führt dies zwangsläufig in die finanzielle Handlungsunfähigkeit.
Für den Bund könnte eine solche Entwicklung, falls sie zum Dauerzustand wird - je nach Ausgangssituation -
letztlich in den
Staatsbankrott
führen. Bei Kommunen können die Folgen bedingt durch die
Einstandspflicht der Bundesländer anders aussehen. Hier muss gleichwohl darauf hingewiesen
werden, dass eine Einstandspflicht immer auch voraussetzt, dass die jeweils höhere
Ebene die finanzielle Leistungsfähigkeit haben muss, um der in Finanznot geratenen tieferen Ebene
überhaupt helfen zu können.