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Umverteilungswirkung der Ergänzungsanteile der Umsatzsteuer
Umverteilungswirkung der Ergänzungsanteile der Umsatzsteuer
15. März 2016 |
Autor: Andreas Burth
Bei Diskussionen um die Umverteilungswirkungen des
Bund-Länder-Finanzausgleichs wird häufig nur auf den Finanzausgleich
zwischen den Ländern
(Länderfinanzausgleich im engeren Sinne) und die
Ergänzungszuweisungen des Bundes abgestellt. Auch
das Datenangebot von HaushaltsSteuerung.de legt den Fokus auf diese beiden Umverteilungsstufen des Bund-Länder-Finanzausgleichs
(siehe Link).
» Datenangebot zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
Neben dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und den Bundesergänzungszuweisungen existiert mit der Verteilung des Länderanteils an der
Umsatzsteuer (jeweils inkl.
Einfuhrumsatzsteuer)
indes noch ein weiterer, vorgelagerter Mechanismus zur Angleichung der Finanzkraft der
Länder. Die Umverteilungswirkung dieser Umsatzsteuerverteilung ist im Vergleich zum Länderfinanzausgleich im engeren Sinne
und zu den Ergänzungszuweisungen des Bundes nicht minder bedeutsam. Für das Jahr 2014 ist auf HaushaltsSteuerung.de daher
auch bereits eine entsprechende, vergleichende Untersuchung vorgenommen worden (siehe Link).
» Geber und Nehmer im Bund-Länder-Finanzausgleich 2014 unter Einbeziehung von Umsatzsteuervorwegausgleich, Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen, Blog-Eintrag vom 21. Dezember 2015
Autor: Andreas Burth
Jüngst sind auch vorläufige Daten für das Jahr 2015 publiziert worden. Die Analyse dieses Datensatzes ist Gegenstand des
vorliegenden Beitrags.
Die Umsatzsteuer zählt zu den
Gemeinschaftsteuern,
d.h. ihr Aufkommen steht dem Bund und den Ländern (sowie den Gemeinden)
gemeinsam zu. Eine Besonderheit der Umsatzsteuer ist, dass der Länderanteil am Steueraufkommen nicht wie bei der
Einkommen- und
Körperschaftsteuer
nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens verteilt wird. Vielmehr erhalten Länder, deren Pro-Kopf-Einnahmen
aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den
Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen, nach
§ 2 Abs. 1 FAG zunächst in Form sog. Ergänzungsanteile einen Teil (maximal 25 Prozent) des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen
vorab zugeteilt. Man spricht in diesem Kontext auch vom Umsatzsteuervorwegausgleich. Der danach noch unter den Ländern zu
verteilende Rest des Umsatzsteueraufkommens wird gemäß § 2 Abs. 2 FAG auf Grundlage der Einwohnerzahl zugeteilt.
Eine Möglichkeit die Umverteilungswirkung des Umsatzsteuervorwegausgleichs zu bemessen, liegt darin, die folgenden zwei
Größen einander gegenüber zu stellen:
- Umsatzsteuereinnahmen eines Landes im Falle der aktuell gültigen Regelung (d.h. zunächst Umsatzsteuervorwegausgleich und
dann Pro-Kopf-Verteilung des Rests)
- Umsatzsteuereinnahmen eines Landes im Falle einer Verteilung des den 16 Ländern zustehenden Teils am Umsatzsteueraufkommen
ausschließlich nach der Einwohnerzahl (fiktive Regelung als Vergleichsmaßstab)
Aus dem Vergleich der beiden Varianten wird ersichtlich, in welchem Maße einzelne Länder vom Umsatzsteuervorwegausgleich
profitieren bzw. in welchem Maße sie Mindereinnahmen (d.h. sie verzichten auf Einnahmen aus der Umsatzsteuer) zu verzeichnen haben.
Von den 16 Ländern haben 2015 vier Länder keine Ergänzungsanteile zugewiesen bekommen. Es sind dies mit Baden-Württemberg,
Bayern, Hamburg und Hessen dieselben vier Länder, die 2015 im Länderfinanzausgleich im engeren Sinne Geberländer sind und
die keine Bundesergänzungszuweisungen erhalten haben (siehe Link).
» Bund-Länder-Finanzausgleich 2015 im Ländervergleich
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
Neben besagten vier Ländern nehmen allerdings auch noch vier weitere Länder (Berlin, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein) weniger ein, als ihnen bei einer reinen Verteilung nach der Einwohnerzahl
zustünde. Die empfangenen Ergänzungsanteile fallen in diesen Ländern mithin niedriger aus als der rechnerische
Pro-Kopf-Anteil von 163,34 Euro je Einwohner. Im Rahmen der Restverteilung gemäß aktueller Regelung erhalten alle
16 Länder gleichermaßen 1.009,49 Euro je Einwohner.
Die Anzahl der "Geberländer" (acht) im Kontext der Umsatzsteuerverteilung entspricht im Jahr 2015 der Anzahl der
"Nehmerländer" (acht). Das Geber-Nehmer-Verhältnis liegt mithin bei 8:8. Im Falle einer (fiktiven) reinen Pro-Kopf-Verteilung
des gesamten Länderanteils an der Umsatzsteuer hätten die 16 Länder jeweils 1.172,82 Euro je Einwohner erhalten.
Die größten Profiteure der Ergänzungsanteile sind die ostdeutschen Flächenländer Sachsen (575 Euro je Einwohner),
Mecklenburg-Vorpommern (584 Euro je Einwohner), Thüringen (616 Euro je Einwohner) und Sachsen-Anhalt (626 Euro je
Einwohner). Unter den westdeutschen Ländern zieht das Saarland mit 252 Euro je Einwohner den größten Vorteil aus
der Systematik der Umsatzsteuerverteilung.
In nachfolgender Tabelle sind Länder, die aufgrund des Umsatzsteuervorwegausgleichs auf Einnahmen verzichten müssen (d.h. die hier als "Geberländer" kategorisiert werden können), in den beiden rechten Spalten grün hervorgehoben.
Umgekehrt werden Länder, die aufgrund des Umsatzsteuervorwegausgleichs Mehreinnahmen erzielen (d.h. die hier als "Nehmerländer" kategorisiert werden können), rot markiert.
Weiterführende Informationen zu den Länderfinanzen sind u.a. unter folgenden Links verfügbar.
» Haushaltsuhren der Länder
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Subventionen der Länder und Gemeinden in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
» Gesamte Verschuldung der 16 Bundesländer in Deutschland
Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de
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