Als Interimswirtschaft (auch: vorläufige Haushaltsführung) bezeichnet man die Haushaltsführung, zu der eine öffentliche Verwaltung ermächtigt ist, wenn ein neues
Haushaltsjahr begonnen hat, aber noch kein
Haushaltsgesetz (Bund und Länder) bzw. noch keine
Haushaltssatzung
(Kommunen) für dieses Haushaltsjahr in Kraft getreten ist.