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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Interimswirtschaft

Als Interimswirtschaft (auch: vorläufige Haushaltsführung) bezeichnet man die Haushaltsführung, zu der eine öffentliche Verwaltung ermächtigt ist, wenn ein neues Haushaltsjahr begonnen hat, aber noch kein Haushaltsgesetz (Bund und Länder) bzw. noch keine Haushaltssatzung (Kommunen) für dieses Haushaltsjahr in Kraft getreten ist.

Die Verwaltung ist im Rahmen der Interimswirtschaft gemäß Nothaushaltsrecht indes nur ermächtigt diejenigen Auszahlungen und Aufwendungen (Doppik) bzw. Ausgaben (Kameralistik) zu tätigen, die aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen unabweisbar sind und nicht aufgeschoben werden können.

Eine Interimswirtschaft wird notwendig, wenn der Grundsatz der Vorherigkeit nicht eingehalten wurde.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Bundeshaushalten
- Linksammlung zu Landeshaushalten
- Linksammlung zu doppischen Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger