Von einem Passivierungsverbot wird dann gesprochen, wenn das bilanzierende Unternehmen bzw. die bilanzierende Verwaltung eine bestimmte Passivposition nicht in die Bilanz aufnehmen darf.
Ein Passivierungsverbot besteht z.B. für fiktive Schulden und Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bürgschaften).
Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz.
Sofern Bürgschaften nicht
passiviert werden, sind sie im
Anhang anzugeben.
In einigen Ländern erlaubt das Haushaltsrecht für die Kommunen indes die
Passivierung von Bürgschaften bei den Rückstellungen, z.B. nach
§ 74 Kommunalhaushaltsverordnung Doppik Bayern oder § 39
Gemeindehaushaltsverordnung Hessen .