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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Passivierungsverbot

Von einem Passivierungsverbot wird dann gesprochen, wenn das bilanzierende Unternehmen bzw. die bilanzierende Verwaltung eine bestimmte Passivposition nicht in die Bilanz aufnehmen darf.

Ein Passivierungsverbot besteht z.B. für fiktive Schulden und Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bürgschaften). Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz. Sofern Bürgschaften nicht passiviert werden, sind sie im Anhang anzugeben. In einigen Ländern erlaubt das Haushaltsrecht für die Kommunen indes die Passivierung von Bürgschaften bei den Rückstellungen, z.B. nach § 74 Kommunalhaushaltsverordnung Doppik Bayern oder § 39 Gemeindehaushaltsverordnung Hessen .

Gegensatz: Passivierungsgebot.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger