Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind sie unter gewissen Voraussetzungen für unterlassene
Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden.
Rückstellungen können ungewiss hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Höhe und/oder ihres
Fälligkeitszeitpunktes sein.
Zweck der Rückstellungsbildung ist die Erfassung von Zahlungsverpflichtungen, die entweder bereits sicher oder zumindest relativ wahrscheinlich sind.
Eine Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn mehr Gründe für das Bestehen einer Verpflichtung sprechen, als dagegen (Wahrscheinlichkeit größer 50%).
Beispiele, in denen die Bildung einer Rückstellung erforderlich sein kann:
- Pensionsverpflichtungen (sog. Pensionsrückstellungen)
- Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungen (sog. Instandhaltungsrückstellungen)
- drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen)
- Sanierung von Altlasten
Die Bildung von Rückstellung hat aufwandswirksamen Charakter. Der
Ergebnishaushalt bzw. die
Ergebnisrechnung
werden demzufolge in demjenigen Jahr in Form von
(ordentlichen) Aufwendungen belastet, in dem die Rückstellung gebildet wurde.
Aufgelöst werden Rückstellungen, wenn der Grund für ihre Bildung weggefallen ist. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt hierbei
immer dann erfolgsneutral, wenn die Höhe der Rückstellung und die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung übereinstimmen. Weichen
die beiden Werte voneinander ab, so ist der Differenzbetrag in Form
außerordentlicher Erträge (wenn Rückstellung höher als tatsächliche Verpflichtung) oder
außerordentlicher Aufwendungen (wenn Rückstellung niedriger als tatsächliche Verpflichtung) zu verbuchen.