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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Rückstellung

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind sie unter gewissen Voraussetzungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden. Rückstellungen können ungewiss hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Höhe und/oder ihres Fälligkeitszeitpunktes sein.

Zweck der Rückstellungsbildung ist die Erfassung von Zahlungsverpflichtungen, die entweder bereits sicher oder zumindest relativ wahrscheinlich sind. Eine Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn mehr Gründe für das Bestehen einer Verpflichtung sprechen, als dagegen (Wahrscheinlichkeit größer 50%).

Beispiele, in denen die Bildung einer Rückstellung erforderlich sein kann:
- Pensionsverpflichtungen (sog. Pensionsrückstellungen)
- Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungen (sog. Instandhaltungsrückstellungen)
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen)
- Sanierung von Altlasten

Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und stellen einen Teil des Fremdkapitals dar.

Blog-Einträge zum Thema:
- Schulden in der kommunalen Doppik (Blog-Eintrag vom 20.3.2011)


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum