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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Entscheidung zu nachhaltiger Finanzpolitik in Hürtgenwald

Entscheidung zu nachhaltiger Finanzpolitik in Hürtgenwald
17. Juli 2016  |  Autor: Marc Gnädinger



Mit dem neuen Haushaltsrecht auf Basis der Doppik ist es mittels nur einer einzigen Kennzahl möglich, festzustellen, ob eine Kommune auf Kosten nachrückender Generationen wirtschaftet: Dem ordentlichen Ergebnis unter Integration von Finanzerträgen und -aufwendungen. Diesem Anspruch folgen im Kern die haushaltsrechtlichen Regelungen für die Kommunen in den 13 Flächenländern - zumindest erfolgt eine Orientierung an diesem Leitgedanken.

In der jüngeren Vergangenheit sind einzelne innovative Kommunen noch einen Schritt weiter gegangen. Mit so genannten Nachhaltigkeitssatzungen haben sie den (ordentlichen) Ergebnisausgleich, mithin die Grundlage für generationengerechtes Wirtschaften, im Ortsrecht verankert. Und zur zwingenden Sicherung dieses Ziels enthalten diese Satzungen einen Generationenbeitrag, der als Ultima Ratio nötigenfalls eine Lücke zwischen Erträgen und Aufwendungen schließt.

Die Nationalparkgemeinde Hürtgenwald (mit knapp 9.000 Einwohnern im nordrhein-westfälischen Kreis Düren gelegen) ist nun ebenfalls diesen Weg gegangen und hat am 25. Mai 2016 eine eigene Nachhaltigkeitssatzung verabschiedet. Sie enthält neben weiteren Bestimmungen die beiden typischen Regelungsinhalte einer am Prinzip der Interperiodengerechtigkeit orientierten Nachhaltigkeitssatzung: Die Verpflichtung zum Ergebnisausgleich sowie den an der Grundsteuer B angelehnten Generationenbeitrag. Des Weiteren werden Ausnahmebestimmungen formuliert.

Inhaltlich wird im Kontext des erlaubten Fehlbedarfes bis hin zur schwarzen Null im Ergebnishaushalt mit einer Übergangsfrist bis zum Jahr 2019 nach § 1 Abs. 1 der Satzung operiert, eine Nettoneuverschuldung ist bereits für 2018 nach § 1 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossen. Interessant ist auch, dass sich die Gemeinde nach § 4 der Satzung auf die freiwillige Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet, sofern insbesondere der Hebesatz der Grundsteuer B um 25 Prozent über dem durchschnittlichen Hebesatz der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen im Vorvorjahr zum jeweiligen Haushaltsjahr liegt.

Die Idee zur Installation einer derartigen Nachhaltigkeitssatzung in Kombination mit der Abwägung ihrer Wirkungen wurde bereits zuvor in das Haushaltssicherungskonzept (II. Fortschreibung 2015, S. 38 f.) der Gemeinde aufgenommen.

» Nachhaltigkeitssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom 25. Mai 2016
    Hrsg.: Gemeinde Hürtgenwald





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger