Liegt der Abschlussstichtag einer zu
konsolidierenden Auslagerung mehr als drei Monate vor dem 31.12., so ist für diese Auslagerung ein
Zwischenabschluss aufzustellen. Liegt der Abschlussstichtag innerhalb des 3-Monats-Zeitraums, ist i.d.R. im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Zwischenabschluss aufgestellt werden muss oder ob auf selbigen verzichtet werden kann.