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Grundsatz der Jährigkeit
Der Grundsatz der Jährigkeit ist ein
Haushaltsgrundsatz
, der besagt, dass die im
Haushaltsplan
erteilten Ermächtigungen nur für die Dauer desjenigen
Haushaltsjahrs
gelten, für das der Haushaltsplan durch die
Haushaltssatzung
(Kommunen) bzw. das
Haushaltsgesetz
(Bund, Länder) festgesetzt worden ist.
Die
Übertragbarkeit
von
Ausgabeermächtigungen
(
Kameralistik
) bzw.
Aufwands-
und
Auszahlungsermächtigungen
(
Doppik
) ins nächste Haushaltsjahr stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährigkeit dar.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
-
Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
© Andreas Burth, Marc Gnädinger