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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Jährigkeit

Der Grundsatz der Jährigkeit ist ein Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass die im Haushaltsplan erteilten Ermächtigungen nur für die Dauer desjenigen Haushaltsjahrs gelten, für das der Haushaltsplan durch die Haushaltssatzung (Kommunen) bzw. das Haushaltsgesetz (Bund, Länder) festgesetzt worden ist.

Die Übertragbarkeit von Ausgabeermächtigungen (Kameralistik) bzw. Aufwands- und Auszahlungsermächtigungen (Doppik) ins nächste Haushaltsjahr stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Jährigkeit dar.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger