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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Jährigkeitsprinzip

Beim Jährigkeitsprinzip handelt es sich um einen Haushaltsgrundsatz. Dem Jährigkeitsprinzip zufolge gelten die im Haushaltsplan erteilten Ermächtigungen nur für den Zeitraum desjenigen Haushaltsjahrs, für das der Haushaltsplan durch das Haushaltsgesetz (Bund und Bundesländer) bzw. die Haushaltssatzung (Kommunen) festgesetzt wurde.

Die zeitliche Übertragbarkeit von Aufwands-/Auszahlungsermächtigungen (Doppik) bzw. Ausgabeermächtigungen (Kameralistik) in das folgende Haushaltsjahr stellt eine Ausnahme vom Jährigkeitsprinzip dar.

Siehe auch:
- Links zu den Bundeshaushalten
- Links zu den Landeshaushalten
- Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger