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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Prinzip der örtlichen Radizierbarkeit

Beim Prinzip der örtlichen Radizierbarkeit handelt es sich um einen Grundsatz im Kontext der Begründung von Steuern. So sollen Steuern gemäß dem Prinzip der örtlichen Radizierbarkeit dem jeweiligen Gebiet der entsprechenden Gebietskörperschaft entstammen und nicht den Charakter von Transferzahlungen haben. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Bürger der jeweiligen Gebietskörperschaft eine unmittelbare Beziehung zwischen der von Ihnen aufgebrachten Steuerzahlungen und ihren Ausgabe-/Aufwandsforderungen an die Gebietskörperschaft aufbauen können.

Beispiele für Gemeindesteuern, die nach dem Prinzip der örtlichen Radizierbarkeit erhoben werden: Grundsteuer A/B, Vergnügungsteuer, Zweitwohnungsteuer.

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Steueruhr Deutschlands
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger