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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Realsteuerkraft

Als Realsteuerkraft bezeichnet man gemäß der Statistik über den Realsteuervergleich eine fiktive, finanzstatistische Größe, die u.a. als Indikator zur Beurteilung der gemeindlichen Wirtschaftskraft herangezogen wird.

Die Berechnung der fiktiven Größe "Realsteuerkraft" wird vorgenommen, da das Istaufkommen der Realsteuern von den gemeindespezifischen Hebesätzen beeinflusst wird und daher die Vergleichbarkeit im Hinblick auf Fragen der Wirtschaftskraft erschwert. Um Hebesatzunterschiede zu eliminieren, werden fiktive Hebesätze auf die Grundbeträge der jeweiligen Realsteuern angewendet. Die fiktiven Hebesätze liegen bei 180 Prozent bei der Grundsteuer A, bei 210 Prozent bei der Grundsteuer B und bei 250 Prozent bei der Gewerbesteuer. Die fiktiven Realsteuerhebesätze der Statistik haben sich seit dem Jahr 1970 nicht verändert. Sie ermöglichen daher Zeitvergleiche über längere Zeiträume, wenngleich dabei in Kauf genommen wird, dass das fiktive Ergebnis "Realsteuerkraft" infolge von im Zeitablauf tendenziell steigenden Hebesätzen die tatsächlichen Realsteuereinnahmen zunehmend unterschreitet.

Wird die Realsteuerkraft um die gemeindlichen Einnahmen aus dem Einkommensteuer- und dem Umsatzsteueranteil erhöht und um die Abführung der Gewerbesteuerumlage vermindert, so erhält man die gemeindliche Steuerkraft.

Siehe auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Linksammlung zu wichtigen Finanzstatistiken (inkl. Realsteuervergleich)
- Linksammlung zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland

Blog-Einträge zum Thema:
- Realsteuerkraft, Realsteueraufbringungskraft, Steuerkraft und Steuereinnahmekraft im Zeit- und
  Ländervergleich (Blog-Eintrag vom 11.8.2015)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger