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Grundsatz der Vollständigkeit des Gesamtabschlusses/Konzernabschlusses
Der Grundsatz der Vollständigkeit des Gesamtabschlusses/Konzernabschlusses ist ein
Grundsatz ordnungsmäßiger Gesamtrechnungslegung (GoG)
, demzufolge im
Gesamt-
/
Konzernabschluss
alle
Geschäfts-
/
Verwaltungsvorfälle
(d.h. alle
Erträge
,
Aufwendungen
,
Schulden
zu-/abnahmen etc.) zu erfassen sind. Zu berücksichtigen sind indes im Kontext des Grundsatzes der Vollständigkeit des Gesamt-/Konzernabschlusses auch einschränkend der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und der
Grundsatz der Wesentlichkeit
.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
-
Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien
© Andreas Burth, Marc Gnädinger